Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
1Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. 2Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (vgl. Urteil des BVerwG vom 14. August 1992 8 C 15/90, NJW 1993 S. 871).
Anwendungserlass
A 12
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Dingliche Haftung
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