1Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
2Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
- Einfamilienhäuser,
- Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
- Wohnungseigentum.
3Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischt genutzte Grundstücke,
- Teileigentum,
- sonstige bebaute Grundstücke.
Anwendungserlass
A 250
Bewertung der bebauten Grundstücke
aufklappen
Zuklappen
11Der Grundsteuerwert eines bebauten Grundstücks ist entweder nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. 2Welches Verfahren für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit anzuwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart (siehe hierzu A 249.1).
21Das Ertragswertverfahren (§§ 252 bis 257 BewG) ist für Wohngrundstücke, also Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum anzuwenden. 2Liegt zivilrechtlich Wohnungseigentum vor, ist dieses unabhängig von der Nutzung im Ertragswertverfahren zu bewerten (§ 249 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 5, § 250 Absatz 1 Nummer 4 BewG).
31Das Sachwertverfahren (§§ 258 bis 260 BewG) ist für die Bewertung der Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzten Grundstücke, Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücke heranzuziehen. 2Liegt zivilrechtlich Teileigentum vor, ist dieses unabhängig von der Nutzung im Sachwertverfahren zu bewerten (§ 249 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 6, § 250 Absatz 3 Nummer 3 BewG).
4Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile, erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich, abhängig von der Bestimmung der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.