1 Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
- Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
- die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
2 Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft,
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- die Imkerei,
- die Wanderschäferei,
- die Saatzucht,
- der Pilzanbau,
- die Produktion von Nützlingen,
- die Weihnachtsbaumkulturen,
- die Kurzumtriebsplantagen.
Anwendungserlass
A 242
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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Zu den Besonderheiten der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen siehe A 237.10 bis A 237.20.
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