1 Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
2 1Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. 2Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Anwendungserlass
A 239
Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
aufklappen
Zuklappen
1 1Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 237 Absatz 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Absatz 1 und 2 BewG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Absatz 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Absatz 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und gemeinschaften gemäß A 232.2 Absatz 3.
2 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 239 Absatz 2 Satz 1 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Absatz 1 und 2 BewG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 239 Absatz 2 Satz 2 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 22 Absatz 2 GrStG.
Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:
Gemeinde A, Flur 25, Flurstück 57, Größe: 50 ha, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175.000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 60, Größe: 25 ha, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100.000;
Gemeinde B, Flur 1, Flurstück 61, Größe: 1,25 ha, tats. Nutzung Hofstelle.
Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht und Mastbullen, die umgerechnet in Vieheinheiten 250 VE ergeben, gehalten. In Tabelle 8 ist eine vollständige Berechnung zur Bewertung der landwirtschaftlichen Fläche sowie des Zuschlags für verstärkte Tierhaltung inklusive Zerlegung zum Beispiel dargestellt.
Überprüfung, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung anzusetzen ist: | ||
---|---|---|
Tatsächliche Vieheinheiten | 250,00 | |
Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung – verpachtete Fläche + zugepachtete Fläche = selbstbewirtschaftete Fläche | 75,00 ha 0,00 ha 0,00 ha 75,00 ha | |
x Faktor gem. Anlage 27 zum BewG | 2,00 VE/ha | |
= zulässige Vieheinheiten | 150,00 | |
Überbestand an Vieheinheiten | 100,00 |
Gemeinde A: Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57 | ||
---|---|---|
Grundbetrag | 50 ha x 252 €/ha = | 12.600,00 € |
+ Ertragsmesszahl [EMZ] | 175.000 EMZ x 0,041 €/EMZ = | + 7.175,00 € |
= Flächenwert landwirtschaftliche Nutzung | = 19.775,00 € |
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde A: | ||
---|---|---|
Überbestand | 100 VE | |
x Faktor Anlage 27 zum BewG | x 79 €/VE | |
= Zuschlag für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | = 7.900 € | |
x Eigentumsfläche in der Gemeinde A-Dorf | x 50 ha | |
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde A | 5.266,67 € |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A | |
---|---|
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | 19.775,00 € |
+ Anteil Zuschlag verstärkte Tierhaltung | + 5.266,67 € |
= Summe der Reinerträge des Betriebs | = 25.041,67 € |
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 60 | ||
---|---|---|
Grundbetrag | 25 ha x 252 €/ha = | 6.300,00 € |
+ Ertragsmesszahl [EMZ] | 100.000 x 0,041 €/EMZ = | + 4.100,00 € |
= Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung | = 10.400,00 € |
Berechnung eines anteiligen Zuschlags für verstärkte Tierhaltung Gemeinde B: | ||
---|---|---|
Überbestand | 100 VE | |
x Faktor Anlage 27 | x 79 €/VE | |
= Zuschlag für Betrieb Land- und Forstwirtschaft | = 7.900 € | |
x Eigentumsfläche in Gemeinde B | x 25 ha | |
÷ gesamte landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche | ÷ 75 ha | |
= Zuschlagsanteil für Gemeinde B | = 2.633,33 € |
Gemeinde B: Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 61 | ||
---|---|---|
Hofstelle | 1,25 ha x 662 €/ha x 3 = | 2.482,50 € |
= Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle | = 2.482,50 € |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs für die Gemeinde B-Dorf | |
---|---|
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | 10.400,00 € |
+ Summe der Flächenwerte = Reinertrag Nutzungsart Hofstelle | + 2.482,50 € |
+ Anteil Zuschläge verstärkte Tierhaltung | + 2.633,33 € |
= Summe der Reinerträge des Betriebs | = 15.515,83 € |
Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs | |
---|---|
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde A | 25.041,67 € |
Summe der Reinerträge des Betriebs in der Gemeinde B | 15.515,83 € |
Summe der gesamten Reinerträge des Betriebs | 40.557,50 € |
Kapitalisierungsfaktor | x 18,6 |
= Grundsteuerwert des Betriebs (abgerundet) | 754.300,00 € |
Davon Anteil Gemeinde A | 465.732,15 € |
Davon Anteil Gemeinde B | 288.567,85 € |
Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe, deren Nachzucht und die Mastbullen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Absatz 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist wie dargestellt zu berechnen, weil der tatsächliche Tierbestand (250 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. insgesamt 150 VE) mit 100 VE überschreitet. Alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, die der Tierhaltung dienen, sind mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle in Art und Umfang abgegolten.
Seite teilen
SeiteTeilenText